Kosten der anwaltlichen Dienstleistung
Was kostet ein Anwalt? Was kostet ein erstes Beratungsgespräch? Muss ich die anwaltliche Dienstleistung immer selbst bezahlen und wo kann ich das nachprüfen?
Zu Beginn der Beratung teilen wir Ihnen gerne die voraussichtlich anfallenden Gebühren sowie das individuelle Risiko der Kostentragung mit.
Die Kostentransparenz ist für uns eine der wichtigsten Grundlagen des vertrauensvollen Mandatsverhältnisses. Gerne kontaktieren wir auch Ihre Rechtschutzversicherung und kümmern uns um den Deckungsschutz. Bei Abschluss einer individuellen Honorarvereinbarung im Strafrecht / Verkehrsstrafrecht wird die Leistung der Rechtschutzversicherung entsprechend angerechnet.
Grundsätzlich rechnen wir im Zivilrecht und teilweise im Strafrecht unsere Tätigkeit nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) ab. Eine umfassende und leicht verständliche Erklärung finden Sie unter:
https://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/ oder https://www.rvg-news.de/thema/rvg-tabelle/
Auf der Seite des Deutschen Anwaltverein können Sie die Gebühren in zivilrechtlichen Angelegenheiten exakt ausrechnen unter:
https://anwaltverein.de/de/service/prozesskostenrechner
In umfangreichen Strafrechtsangelegenheiten sowie bei der Gefahr, dass eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, behalten wir uns vor, nach individuell vereinbartem Honorar abzurechnen. Gerade das Strafrecht ist nicht selten durch ein zeitaufwendiges Aktenstudium geprägt und selbstverständlich in Haftsachen beansprucht die regelmäßige, intensive Kommunikation zwischen Gefangenem und Anwalt sehr viel Zeit. Eine angemessene Vergütung des Strafverteidigers für diesen erheblichen Aufwand ist einzig durch eine individuelle Honorarvereinbarung zu erziehlen. Entsprechendes gilt bei der Wahrnehmung von Gerichtsterminen, die an einem außwärtigen Gericht terminiert werden (Entfernung vom Kanzleisitz bei mehr als 100 Kilometern).
Auch falls der Entzug der Fahrerlaubnis bzw. ein Fahrverbot über mehrere Monate droht oder ein Antrag auf Sperrzeitverkürzung (nach erfolgter gerichtlicher Entziehung) eingereicht werden soll, wird ebenfalls grundsätzlich auf Honorarbasis abgerechnet. Hier werden selbstverständlich die individuellen monitären Belange des Mandanten berücksichtigt.
Im Falle der Beiordnung zum Pflichtverteidiger behalten wir uns ebenfalls vor, neben den staatlich garantierten Gebühren durch die Staatskasse eine zusätzlich anteilige Vergütung durch den Mandanten vor Abschluss des Verfahrens zu fordern. Im Falle des Bestehens einer Rechtschutzversicherung weisen wir abschließend darauf hin, dass diese im Strafrecht selten sowie allenfalls nur unter bestimmten Auflagen Kostendeckungszusage erteilt. Bei Abschluss einer Honorarvereinbarung trägt allerdings die Versicherung des Mandanten nur den Anteil auf Höhe der Gebühren nach dem RVG. Das beträgt dann in den meisten Fällen ca. 30 % bis 50% der anfallenden Rechtsanwaltskosten.
In der Erstberatung wird bei uns in der Regel nach Zeitaufwand abgerechnet, der sich wie folgt darstellt:
Beratungsgesprächsdauer | Gebühren (Netto) |
---|---|
Bis 60 Minuten | 190,00 EUR |
Sollte der Umfang der Beratung vorausichtlich weit über eine Stunde andauern, behalten wir uns vor, vorab nach zu vereinbarender Honorarvereinbarung abzurechnen.
Falls es im Anschluss an die Beratung zu einer weiteren Beauftragung des Rechtsanwaltes kommt, werden die vorstehenden Kosten der Erstberatung auf die dann für die außergerichtliche und/oder gerichtliche Vertretung entstehende Vergütung vollständig angerechnet.
Schüler, Studenten und ALG II Empfänger bitten wir - vor Vereinbarung eines Besprechungstermins - einen Beratungshilfeschein beim zuständigen Amtsgericht einzuholen. Die vom Mandanten selbst zu tragenden Kosten betragen dann lediglich 15,00 EUR und sind beim Erstgespräch bar zu entrichten. Sollte der Beratungshilfeschein dann nicht vorgelegt werden, sind wir angehalten, nach gesetzlichen Gebühren abzurechnen. Im Strafrecht können wir aber bei Vorlage eines Beratungshilfescheins nicht tätig werden. Der notwendige Antrag auf Akteneinsicht und das darauf folgende Studium der Strafakten werden hierdurch nicht abgedeckt. Auch im Arbeitsrecht oder Erbrecht können wir nicht ausschließlich nach Beratungshilfegebühren abrechnen.
Sollten weder eine schriftliche Deckungszusage der Rechtschutzversicherung urkundlich vorliegen, noch die Voraussetzungen zur Beiordnung im Prozesskostenhilfeverfahren gegeben sein, noch ein Beratungshilfeschein vorgelegt werden, behalten wir uns vor (gem. § 9 RVG vor Beginn unserer Tätigkeit), einen Vorschuss in Höhe von mindestens 50 % der voraussichtlich anfallenden Gebühren zu fordern. Überdies besteht dennoch grundsätzlich die Möglichkeit, bei Liquiditätsengpässen des Mandanten, die Vorschussleistung in monatlichen - für beide Parteien angemessenen - Raten zu erbringen.