Rechtsanwalt Marcel Meyer

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

Tätigkeits­schwerpunkte:

§ Allgemeines Strafrecht - Verkehrsstrafrecht (Kraftfahrzeugrennen, Trunkenheit, Unfallflucht) - Sexualstrafrecht - Jugendstrafrecht - Betäubungsmittelstrafrecht
§ Verkehrsrecht – Bußgeldangelegenheiten (Rotlichtverstoß, Fahrverbot) – Sperrzeitverkürzung bei Strafbefehl - Vermittlung MPU Beratung
§ Nebenklagevertretung - Adhäsionsverfahren (Schmerzensgeld und Schadenersatz)
§ Wohnraummietrecht – Gewerbemietrecht - Kündigung - Räumungsklagen

A. Strafrecht

Sie suchen einen Verteidiger, der Sie nicht nur versteht sondern auch Ihre Sorgen ernst nimmt?

Sie möchten die Erfolgsaussichten einer Berufung oder Einspruchs gegen einen Strabefehl überprüfen lassen?

Ihnen wurde der Führerschein durch die Polizei einbehalten oder durch das Gericht vorläufig entzogen?

In Konfrontation mit sämtlichen Strafgesetzen stehen wir Ihnen – auch als Pflichtverteidiger - vor Gericht bei.

Herr Rechtsanwalt Marcel Meyer - spezialisiert als Fachanwalt für Strafrecht - unterstützt Sie bei Ladung (Vorladung durch die Polizeibehörde oder Staatsanwaltschaft), Anklageerhebung, in Straf- oder Haftbefehls­verfahren sowie in Straf­prozessen vor allen Amtsgerichten, Land­gerichten einschließlich Oberlandes­gerichten in der Bundesrepublik Deutschland. Dieser ist auch zusätzlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf zugelassen. Durch die vorgeschriebene regelmäßige Weiterbildung im Strafrecht ist daher auch stets eine sehr kompetente Rechtsberatung gewährleistet.

Ferner begleiten wir Sie bei Durchsuchungsmaßnahmen in Wohn- oder Geschäftsräumen und stehen Ihnen hilfreich zur Seite. Bei Festnahmen durch Polizeibeamte oder Vorführungen beim Haftrichter können Sie uns auch außerhalb der Bürozeiten beauftragen.

Aber auch auf der Opferseite macht dieser Ihre Opferrechte im Nebenklage­verfahren gegen den Täter geltend.

 

I. Verkehrsstrafrecht

Hierzu zählen unter anderem insbesondere die strafgesetzlichen Normen der Unfallflucht (Fahrerflucht), der fahrlässigen Körperverletzung, der Trunkenheit im Straßenverkehr, der Nötigung sowie die Gefährdung des Straßenverkehrs. Seit geraumer Zeit hat der Gestzgeber auch Kraftfahrtzeugrennen, die häufig durch junge erwachsene Täter - durch Führung von extrem stark motorosierten Fahrzeugen - verübt werden, unter erhebliche Strafe gestellt.
Zur Trunkenheit gehört auch der Konsum aller illegalen Rauschmittel wie Cannabis, Marihuana, Kokain, XTC, Christal Meth etc. während des Führens eines Fahrzeuges, auch eines Fahrrades.

Die Anzahl der Ermittlungsverfahren wegen Drogenfahrten hat in den letzten 15 Jahren sehr stark zugenommen. Waren es im Jahr 2004 noch 25.000 wurden 2019 fast 91.000 und 2020 schon über 100.000 Drogendelikte im Straßenverkehr registriert. Illegale Drogen sind im Gegensatz zu Alkohol wesentlich länger im Urin oder Blut nachzuweisen.

So sind Poppers z.B. im Urin nur wenige Stunden., im Blut aber bis maximal 12 Stunden nachzuweisen.

Psilosybin / Psilocin (“Psilos”, “Magic Mushrooms”, “Shrooms”) können im Urin einige Stunden, im Blut sogar bis zu 4 Tagen nachgewiesen werden.

Opiate (Opium, Morphium) sind bis zu 8 Stunden im Urin und im Blut ca. 2-4 Tage nach dem letzten Konsum nachzuweisen.

THC kann bei Cannabiskonsum je nach Konsumverhalten einen halben bis drei Tage nachgewiesen werden. Das Abbauprodukt THC-COOH braucht für den Abbau im Urin bei einmaligem Konsum bereits bis zu 3 Tagen.

Bei Kokain (“Koks”, “Schnee”) beträgt der Nachweiszeitraum bis zu 3 Tagen allein im Urin. Im Blut bis zu 4 Tagen, bei stärkerem und regelmäßigem Konsum bis zu 3 Wochen.

Heroin ist bis zu 24 Std. im Urin und bis zu 7 Tagen, je nach Konsumverhalten im Blut nachzuweisen. Crystal (Methamphetamin) ist bei einer Einzeldosis bis zu 24 Std. im Urin nachweisbar.

Benzodiazepine (“Benzos”) sind im Urin nachweisbar einige Stunden bis Tage. Im Blut 3-7 Tage, bei Langzeiteinnahme bis zu 6 Wochen. Bei Mehrfachkonsum wesentlich länger. Im Blut bis zu 3 Tagen und bei Mehrfachkonsum bzw. längerem Konsum bis zu einer Woche.

Hier ist auch unbedingt zu beachten, dass stets die Gefahr eines Führerscheinentzugs droht, der durchschnittlich meist mit einer 12 Monate langen Sperre sanktioniert wird.

Praktisch bedeutet das, dass der Beschuldigte möglichst schnell nach der Beschlagnehme oder Sicherstellung der Fahrerlaubnis durch die Polizei nach Konsultation des Strafverteidigers bzw. Verkehrsstrafrechtlers parallel an einer qualifizierten verkehrspsychologischen Maßnahme (MPU-Bertung) teilnimmt. Mit dieser Teilnahmebescheinigung besteht die Möglichkeit, den Strafrichter oder später den Vollstreckungsrichter davon zu überzeugen, dass der mögliche Eignungsmangel zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr besteht.

Die vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist hängt aber immer von der Absolvierung eines bestimmten Kurses ab. Wenig geeignet sind die in der Wirtschaft angebotenen Gruppenkurse, da diese sich nicht auf die individuellen Probleme eines jeden Kursteilnehmers fokussieren.Wir raten Ihnen daher dringend die Teilnahme an einem Einzelkurs an und können Ihnen diesbezüglich die richtigen Spezialisten benennen. Gerade auch bei Fällen von Alkoholfahrten mit relativ niedrigen Alkoholwerten in Zusammenhang mit Fahrrädern oder E-Scootern kann sogar noch bei Zustellung eines Strafbefehls sinnvoll sein, Einspruch einzulegen und der ca. nach 3 bis 5 Monaten folgenden Gerichtsverhandlung durch Vorlage in der Hauptverhandlung den Richter zu überzeugen, dass eine Ungeeignet nicht mehr vorliegt.

Überdies ist zu darauf hinzuweisen, dass durch frühzeitige professionelle Beratung die Möglichkeit besteht, durch unverzüglichen Beginn einer MPU Beratung, positiv auf die Sperrzeitlänge einzuwirken. Zumindest kann aber nach erfolgreicher Teilnahme einer bescheinigten verkehrstherapeutischen Maßnahme zusätzlich gemäß § 69a Abs. 7 StGB bei Gericht ein Sperrzeitverkürzungsantrag gestellt werden. Bei optimalem Zeitmanagement kann dadurch die Sperrzeit bis zu 5 Monate verkürzt werden. Voraussetzung ist aber immer nach Einbehalt der Fahrerlaubnis durch Polizei, Staatsanwaltschaft oder Ermittlungsgericht die unverzügliche Konsultierung des spezialisierten Verkehrsstrafrechtlers.

Bei der Fahrerflucht bemerkt der mutmaßliche Täter (Beschuldigte) gelegentlich nicht, dass er durch das Steuern seines Fahrzeuges einen Fremdschaden verursacht hat.
Objektiver Sachverhalt und subjektive Wahrnehmung differieren daher erheblich. Obwohl die Staatsanwaltschaften diese typischen Situationen kennen, wird teilweise nicht ausreichend ermittelt und es kommt zum belastenden Strafbefehlsverfahren mit tenoriertem Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis.
Auch hier kann der Verteidiger durch frühes Aktenstudium und durch Stellung geeigneter Beweisanträge bzw. Verständigung mit der Ermittlungsbehörde (Staatsanwaltschaft) die Sache zur Einstellung bringen.

II. Sexualstrafrecht

Aufgrund des 50. StGB – Änderungsgesetzes zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung wurden im Sexualstrafrecht insbesondere die Normen der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung sowie Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Minderjährigen breits vor einigen Jahren erheblich modifiziert.
Relativ neu sind hier auch der Tatbestand der Sexuellen Belästigung (§ 184i StGB) sowie die Strafbarkeit bei Straftaten aus Gruppen (§ 184j StGB). Die Änderungen sind bereits  2016 in Kraft getreten.

Hintergrund der Novellierung waren u.a. die Vorfälle in der Silvesternacht 2015/2016 in Köln sowie das Prinzip „Nein-heißt-Nein“ (sexuelle Handlungen können auch dann als Vergewaltigung gewertet werden, wenn das Opfer sich nicht wehrt).
Der Gesetzgeber hat in vorschnellem Aktionismus versucht, Gesetzeslücken zu schließen. Die Folge sind die juristisch schwer verständliche Ausweitung des Begriffs der Vergewaltigung und ein ausufernder § 177 StGB (Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung).

Im Vergleich zum Jahr 2018 ist insbesondere bei der Verbreitung von pornographischen Schriften im Jahr 2019 eine Steigerung um knapp 51 %, beim sexuellen Missbrauch von Kindern eine Zunahme von knapp 11% zu beobachten. Der steigende Aufklärungserfolg ist der verstärkten Aktivität der Sicherheitsbehörden und dem vermehrten Augenmerk auf solche Deliktstypen geschuldet.

Update Juli 2021:

Der Bundesrat hat am 07.05.2021 den Gesetzesbeschluss des Bundestageszur effektiveren Bekämpfung und härteren Bestrafung von sexualisierter Gewalt gegen Kinder zugestimmt. Das Gesetz tritt zum 01. Juli 2021 in Kraft. Obwohl die Sexualdelikte (bei Erwachsenen, Heranwaachsenden sowie Jugendlichen) insgesamt nur 2% der Gesamtkriminalität (im Jahr 2020) ausmachen wurden hierbei zum Teil erhebliche Modifikationen an den Tatbeständen in Bezugnahme zu Kindern vorgenommen.

Der sexuelle Missbrauch von Kindern im § 176 StGB ist jetzt als Verbrechen eingestuft und wird jetzt zwischen einem und fünfzehn Jahren bestraft. Allerdings kann bei einvernehmlichen Sex zwischen Jugendlichen und Kindern von der Strafe abgesehen werden, wenn Reife und Alter des Täters nicht erheblich vom kindlichen Opfer abweichen.

Ganz neu eigeführt wurde der § 176a StGB, der auch den sexuellen Missbrauch ohne Körperkontakt mit Kindern als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten sanktioniert.

Ferner ist nunmehr allein schon die Vorbereitung zum sexuellen Missbrauch an Kindern gem. § 176b StGB strafbar. Hier reicht schon ein Einwirken im Versuchsstadium aus um mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft zu werden.

Der Besitz, der Erwerb sowie die Verbreitung von kinderpornographischen Bildmaterialien wird jetzt einheitlich gem. § 184b StGB als Verbrechen normiert.Die Freiheitsstrafe liegt hier zwischen einem und zehn Jahren. Im Fall der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Tatbegehung wird die Mindestfreiheitsstrafe künftig mindestens zwei Jahre betragen.Bei der Herstellung solcher Inhalte wurde der Beginn des Laufens der Verjährungsfrist auf das 30. Lebensjahr des Opfers angehoben.

Die Überwachung der Telekommunikation des mutmaßlichen Täters ist jetzt allein schon beim Verdacht des Besitzes möglich. Auch eine erweiterte Onlinedurchsuchung kann bei schwerer sexueller Gewalt gegen Kinder vom Ermittlungsrichter angeordnet werden.

Da es sich hier um eine höchst sensible, besonders emotionale Materie handelt, wird von hiesiger Seite besonders darauf geachtet, dass allen Verfahrensbeteiligten eine nochmalige Befragung zu den Tatmodalitäten im Prozess erspart bleiben. Hierauf ist eine spezielle Verteidigungsstrategie aufzustellen.
Gerade im Sexualstrafrecht ist es unerlässlich, frühzeitig die Weichen für eine erfolgreiche Verteidigung zu stellen.

 

III. Betäubungsmittelstrafrecht

Die häufigsten Straftaten, die in Verbindung mit Betäubungsmitteln begangen werden, basieren auf folgenden illegalen Stoffen:
Haschisch / Marihuana, Amphetamin (Speed), MDMA / MDEA (Ecstasy), Heroin und Kokain.

Die Anzahl der registrierten Rauschgiftdelikte hat in Deutschland in den letzen Jahren erheblich zugenommen. Im Jahre 2014 wurden insgesamt ca. 276.000 Taten festgestellt, während im Jahre 2018 die Zahl schon bei knapp 350.000 Delikten gelegen hat. Insbesondere der Cannabis-, Amphetamin- sowie Kokainkonsum ist signifikant angestiegen während der Konsum von Heroin und Chrystal Meth rückläufig ist. Im Speziellen hat sich der Reinheitsfaktor bei Kokain exorbitant erhöht. Mittlerweile sind Wirkstoffgehalte in Höhe von über 90% auch bei kleineren Handelseinheiten keine Seltenheit mehr. Hier drohen dem inländischen Dealer oder Einfuhrtäter schon bei mittleren Mengen hohe Strafen.

Da die Anklageschriften häufig auf Telefonüberwachungen und Aussagen von Zeugen bzw. belastenden Einlassungen von Mitangeklagten basieren, ist es gerade hier wichtig, die Angriffs- und Verteidigungsmöglichkeiten der Strafprozessordnung voll auszuschöpfen.

Durch kritische Hinterfragung der Verwertbarkeit der Beweismittel oder die Erschütterung der Glaubhaftigkeit einzelner Aussagen von Zeugen oder Mitangeklagten ist es stets Ziel der Verteidigung, den Tatvorwurf der Staatsanwaltschaft ins Wanken zu bringen und dem Gericht Zweifel an der Schuld des Angeklagten aufzuzeigen. Aber auch bei direkter Festnahme in Zusammenhang mit Besitzes von erheblichen Mengen Betäubungsmittel ist die Lage nicht grundsätzlich völlig desolat solange der Täter von seinem Recht zum Schweigen Gebrauch macht.

Häufig kann der Fachanwalt für Strafrecht oder der langjährig erfahrene Strafverteidiger auch in manchen aussichtslosen Fällen mit dem Mandanten zusammen die optimale Strategie erarbeiten und letztendlich dem Angeklagten zum objektiv bestmöglichen Ausgang des Verfahrens verhelfen. Oft besteht ein schmaler Grat zwischen Bewährungsstrafe sowie belastenden Strafvollzug.

IV. Wirtschaftsstrafrecht

Es existiert keine allgemein anerkannte oder exakte Definition des Wirtschaftsstrafrechts.

Straftatbestände in ihrem Bezug zum Wirtschaftsleben und Wirtschaftsrecht umschreiben die Begrifflichkeit jedoch sehr nahe.

Das Strafgesetzbuch normiert nur einen Teil des materiellen Wirtschaftsstrafrechts, wie z.B. das Bankrottstrafrecht (Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Schuldnerbegünstigung), die Sonderformen des Betruges (z.B. Computerbetrug oder Subventionsbetrug) oder das Vorenthalten und die Veruntreuung von Arbeitsentgelt.
Weitere Regelungen befinden sich u.a. im Handelsgesetzbuch, im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

V. Jugendstrafrecht

Das im Jugendstrafrecht anzuwendende Jugendgerichtsgesetz ist ein Sonderstrafecht  für junge Täter. Es enthält ein speziell auf diese Altersgruppe ausgerichtetes Sanktionssystem und ist geprägt durch den Erziehungsgedanken. Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken.

2 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes  (JGG) besagt grundsätzlich, dass die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten sind. Jugendstrafrecht wird daher auch Erziehungsstrafrecht bezeichnet.

Kriminalstatistiken zeigen, dass junge Menschen in jeder Gesellschaft und zu allen Zeiten sehr viel häufiger kriminell werden als Erwachsene. Es wird daher auch von einer typischen Jugenddelinquenz gesprochen, die nach Erreichung des frühen Erwachsenalters von ganz alleine wieder verschwindet. Entgegen der landläufigen Meinung, die gerne teilweise durch Medien in reißerischer Weise aufbereitet wird, ist die Jugendkriminalität seit Mitte der 90iger Jahren stetig rückläufig. In Deutschland hat sich die Anzahl der gewalttätigen Jugendlichen in den vergangenen acht Jahren halbiert.

Abgesehen von einem leichten Anstieg in den Jahren 2015 sowie 2016 liegt das Niveau jetzt wieder unter dem des Jahres 2007.

Allerdings sind die Taten von höherer Brutalität sowie Verrohung der Täter gekennzeichnet. Tritte vor den Kopf des am Boden liegenden Gegners sowie der Einsatz von Messern oder Stichwerkzeugen sind leider immer häufiger Gegenstand gerichtlicher Verfahren.

Wenn das Gericht beim Jugendlichen schädliche Neigungen feststellt, kann auch eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren ausgesprochen werden, wenn ein schwerwiegendes Verbrechen begangen wurde und eine besonders schwere Schuld zu erkennen ist.

Ansonsten bestehen diverse Einwirkungsmöglichkeiten, wie der Wochenendarrest, die Auferelegung von Arbeitsstunden oder Absolvierung von Kursen, die auf die Psyche des Jugendlichen einwirken und so zu einer Verhltensänderung führen sollen.

VI. Computer- und Internetstrafrecht

Hierunter fallen hauptsächlich Betrug und Computerbetrug, Tathandlungen die Gegenstand kinder- und jugendpornographischer Schriften sind sowie Urheberrechtsverletzungen.

Nachdem bereits im Jahr 2015 eine Zunahme um 12,7 Prozent zu verzeichnen war, war im Jahr 2016 - allein nur in Bayern - ein Zuwachs um 3,8 Prozent auf fast 25 000 Delikte zu verzeichnen. Bundesweit hat es 2016 eine ähnliche Entwicklung mit mehr als 253 000 Fällen gegeben.

Die Ermittlungsbehörden nutzen hierbei häufig die Möglichkeit, die EDV-Anlagen des Beschuldigten zu durchsuchen und zu beschlagnahmen bzw. sicherzustellen.
Dies stellt für den Betroffenen einen drastischen Eingriff dar, insbesondere wenn mit dem Einzug seiner Anlage die Geschäftstätigkeit empfindlich gestört wird.

Hier ist zügiges und kompetentes Eingreifen eines Strafverteidigers gefragt, um einem eventuell unverhältnismäßigen Zugriff auf die EDV-Anlage entgegenzuwirken.
Ohne Rechtsbeistand stehen dem Betroffenen oft nur unzureichende Möglichkeiten zur Verfügung, um sich gegen das nicht selten willkürliche Verhalten der Strafverfolgungsbehörden zu wehren.

VII. Pflichtverteidigung

Gemäß Artikel 6 III der Europäischen Menschenrechtskonvention hat jeder Bürger das Recht, sich durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihm die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Der deutsche Gesetzgeber hat daher in Umsetzung  in der Strafprozessordnung Fälle normiert, bei denen der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren oder spätestens im Hauptverfahren vor dem Amts- oder Landgericht einen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes zusteht. Grundsätzlich wird diesem daher vom Gericht eine Frist gestellt, in der der Betroffene einen Pflichtverteidiger benennen darf. Die Frist bemisst sich im Durchschnitt 10 Tage. Die Vermögenslage oder die berufliche Stellung des Betroffenen spielt hier keine Rolle.

Sobald dementsprechend dem Beschuldigten oder Angeschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, dieser in Untersuchungshaft verbracht wurde, eine Freiheitsentziehung oder eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen droht, besteht u.a. in diesen Fällen für den Strafverteidiger die Möglichkeit, sich als Rechtsbeistand des Mandanten vom Gericht zum Pflichtverteidiger beiordnen zu lassen. Als Betroffener sollten Sie daher die Frist unverzüglich wahrnehmen und Ihren Anwalt des Vertrauens aufsuchen, da nach deren Ablauf das Gericht einen Pflichtverteidiger benennen kann und wird, den Sie weder kennen noch gewünscht haben.

Diese Aufgabe ist für den Strafverteidiger immer noch als Ehrenamt anzusehen, da der Anwalt durch die Gebührenerstattung aus der Staatskasse teilweise erheblich geringer entlohnt wird als durch die Gebühren, die ihm durch direkte Leistung des Mandanten - als Wahlverteidiger oder durch eine angemessene Honorarvereinbarung - zustehen würden. Die Tätigkeit des Verteidigers erfordert viel Empathie und ist häufig sehr zeitaufwendig, insbesondere wenn der Mandant in Haft sitzt und /oder teilweise viele hundert oder sogar mehrere tausend Seiten Akten zu studieren sind.

Die Anwaltskanzlei Weimann & Meyer macht trotzdem keinen Unterschied;
unser Ziel wird immer die bestmögliche und zielorientierte Verteidigung des Mandanten sein, unerheblich ob Wahl- oder Pflichtverteidigung. Rechtsanwalt Meyer, einer der Gründungsmitglieder der Kanzlei, ist auf dem Gebiet des Strafrechts spezialisiert und weist eine über 20 jährige Berufserfahrung auf.
Allerdings behält sich die Kanzlei - entsprechend bei umfangreicheren Mandaten, Haftsachen oder schwerwiegenden Tatvorwürfen - eine zusätzliche Entlohnung (neben der Gebühren durch die Staatskasse) durch den Mandanten vor.

VIII. Opferschutz und Opferrecht

Nach einem Überfall, Angriff, sexuellen Übergriffen oder sonstigen schweren physischen mit einher gehenden psychischen Verletzungen ist nichts mehr wie vorher.
Diese Gewalt stellt einen teilweise dauerhaften Einschnitt ins menschliche Leben dar. Zunächst können Sie sich hier, insbesondere bei sexuellen Missbrauch, u.a. an die Polizei, die Frauenberatungsstelle oder speziell an den Weissen Ring wenden.

Unter https://weisser-ring.de/ erhalten Sie wichtige Hinweise und sehr umfassende Informationen.

Wenn Sie Opfer einer solchen Straftat geworden sind, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Rechte im Nebenklageverfahren beziehungsweise sogenannten Adhäsionsverfahren direkt im Strafprozess gegen den Täter geltend zu machen. Mit der Nebenklage schließt sich der Nebenkläger einer öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft an; das heißt, dieser hat die Möglichkeit, aktiv am Strafverfahren teilzunehmen und es in seinem Interesse zu beeinflussen. Diesem stehen stehen dabei nahezu die gleichen Rechte zu wie dem Staatsanwalt zu, so kann er z.B. Beweis- und Befangenheitsanträge oder Anträge auf Einholung von Sachverständigengutachten stellen und er hat dasselbe Fragerecht wie die anderen Prozessbeteiligten.

Als Nebenklagevertreter oder Beistand kann Herr Rechtsanwalt Meyer entsprechend zusätzlich Schadenersatzansprüche und auch Schmerzensgeldansprüche unmittelbar vor den Strafgerichten geltend machen. Dazu gehören auch vermögensrechtliche Ansprüche wie zum Beispiel Leistungsansprüche aus Fällen eines Betruges, die dann im Wege der Adhäsionsklage im Strafprozess verfolgt werden können. Das hat auch den Vorteil, dass Sie als Verletzter nur in einem Prozess – und nicht noch in einem weiteren Zivilprozess – als Geschädigter aussagen müssen und somit die nicht unerheblichen psychischen Belastungen einzig auf einen Prozess minimiert werden. Ferner ist das Kostenrisiko – im Vergleich zum Zivilprozess – für den Antragsteller (der Geschädigte als Opfer) geringer sowie die Stellung als Zeuge vorteilhaft. Letztendlich "überwacht", unterstützt und ergänzt Rechtsanwalt Meyer aktiv die Tätigkeit des Staatsanwaltes in der Hauptverhandlung und trägt dazu bei, dass der Täter zu einer angemessenen Strafe verurteilt wird.

Zur Nebenklage berechtigt sind die Verletzten, die Opfer folgender Straftaten geworden sind:

  • Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, wie Vergewaltigung, sexueller Missbrauch oder sexuelle Nötigung
  • Gefährliche und schwere Körperverletzung
  • Raub, räuberische Erpressung sowie Erpressung
  • Nachstellung (Stalking)
  • Mord und Totschlag sowie deren Versuch

Aber auch die Eltern, Kinder oder Geschwister eines getöteten Opfers können die zuvor genannten Rechte geltend machen.

B. Verkehrsrecht

Sie haben einen Verkehrsunfall erlitten oder Fragen zu einem Bußgeldbescheid? Ihnen wurden nach einer Verkehrskontrolle oder Unfall durch die Polizei Ihre Führerscheinpapiere einbehalten oder es ist ein vorläufiger Entzug durch das Gericht ergangen?

Das Verkehrsrecht ist Teil des Verkehrswesens und umfasst im weitesten Sinne sämtliche Rechtsnormen, die mit dem Verkehr in Verbindung stehen. Es setzt sich aus verschiedensten Vorschriften des öffentlichen Rechts und des Privatrechts zusammen. Primär geht es hier um die Sanktionsmöglichkeiten (Bußgelder; Punkte, Geldstrafen etc.) der Behörde gegenüber den Bürgern sowie nach Unfällen um Ansprüche von zivilen Personen untereinander.

Beim Verkehrsstrafrecht sowie Ordnungswidrigkeitenrecht handelt der Staat als öffentliche Behörde und verwarnt, sanktioniert oder bestraft den rechtsuntreuen Verkehrsteilnehmer. Dieser wird als Betroffener im Ordnungswidrigkeitenverfahren und als Täter im Strafverfahren klassifiziert. Beim Verkehrszivilrecht dagegen streiten die kollidierenden Verkehrsteilnehmer als natürliche Personen untereinander und müssen teilweise im Zivilprozess vorgehen um Schadenersatzforderungen sowie Schmerzensgelder rechtssicher durchzusetzen zu können.

 

I. Führerscheinentzug

Die Fahrerlaubnis kann durch die Verwaltungsbehörde sowie das Gericht (Strafrichter) entzogen werden.

In der Praxis häufigster Anwendungsfall ist die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Strafgerichte, insbesondere nach Verwirklichung der strafrechtlichen Tatbestände des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (auch Unfallflucht oder Fahrerflucht genannt), Trunkenheit im Verkehr (dazu zählt auch der Konsum von illegalen Drogen oder die unkontrollierte, übermäßige Einnahme von Medikamenten, die die Tauglichkeit der Teilnahme am Straßenverkehr einschränken) oder Gefährdung des Straßenverkehrs.

In der Regel wird hiernach die Fahrerlaubnis im Wege eines Eilantrages von der Staatsanwaltschaft beim zuständigen Amtsgericht vorläufig entzogen. Gleiche Auswirkungen haben entsprechend die Sicherstellung oder Beschlagnahme der Urkunde durch Polizeibeamte vor Ort.

Entzieht das Gericht im anschließenden Hauptverfahren (entweder durch Strafbefehl oder durch Urteil in der Hauptverhandlung) den Führerschein endgültig, wird zugleich eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt. Diese beträgt zwischen 6 Monaten und 5 Jahren, wenn gegen den Täter in den letzten 3 Jahren bis dahin noch keine Sperre angeordnet worden ist.

Durchschnittlich muss der Täter mit einer Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in Höhe von 12 Monaten rechnen.

Wie bereits oben in der Rubrik Verkehrsstrafrecht ausführlicher erläutert, kann durch frühzeitiges Handeln Ihres Rechtsanwaltes in Zusammenarbeit mit dem Verkehrstherapeuten im optimalen Falle eine Sperrfrist in der Gerichtsverhandlung umgangen werden.

Aber auch nach einem negativen Urteil mit Sperrfrist  besteht aber in den Fällen, in welchen keine MPU zur Widererlangung notwenig ist, die Möglichkeit eines Sperrzeitverkürzungsantrages. Die Sperre kann dann aufgehoben werden, wenn diese mindestens 3 Monate gedauert hat. Nicht viele Rechtsanwälte kennen diese Möglichkeit und machen hiervon selten Gebrauch. Rechtsanwalt Marcel Meyer berät sie schon frühzeitig dahingehend und bereitet den Antrag rechtzeitig vor. Im günstigsten Falle kann die Frist um bis zu 5 Monate verkürzt werden.

 

III. Bußgeldsachen

I. Der Gesetzgeber hat bereits Mitte Februar 2020 entschieden, dass diverse Verkehrsverstöße stärker geahndet werden sollen.Die Straßenverkehrsordnung (StVO) greift bei den Rechtsfolgen im Bußgeldkatalog nunmehr härter durch und bittet den undisziplinierten Autofahrer vermehrt zur Kasse. Seit dem 28. April 2020 ist die neue Regelung in Kraft getreten.

Kurz beschrieben: Die Bußgelder werden zum Teil deutlich höher und es drohen weiterhin Punkteeinträge sowie Fahrverbote.

Die wichtigsten Neuerungen werden folgend dargestellt:

1) Bereits ab 31 km/h innerorts sowie ab 41 km/h außerorts wird ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Wer innerorts über 50 km/h und außerorts über 60 km/h fährt, wird mit einem Fahrverbot von 2 Monaten belastet. Bei Überschreitungen innerorts von über 61 km/h und außerorts von über 70 km/h muss mit einem Fahrverbot von 3 Monaten rechnen.

2) Es droht dem motorisierten Verkehrsteilnehmern ab 21 km/h Überschreitung ein Punkt im Flensburger Verkehrszentralregister. Bei groben Pflichtverstößen können mehr Punkte eingetragen werden.

3) Wer keine Rettungsgasse bildet, wird mit einem Monat Fahrverbot, zwei Punkten sowie 200 EUR Bußgeld sanktioniert. Wer in zweiter Reihe mit eingehender Behinderung parkt, wird ebenfalls mit einem Punkt belegt. Entsprechend sind insgesamt auch die Bußgelder, teilweise um das Doppelte angehoben worden.

4) Letztlich werden der öffentliche Parkraum sowie die Radfahrer mehr in den Fokus gebracht. Parkenverstöße, auch in zweiter Reihe sowie die Verletzung von Abstandsregeln zu unmotorisierten Zweiradfahrern werden höher bestraft. Bei zusätzlicher Behinderunger anderer Verkehrsteilnehmer kann darüber hinaus auch ein Punkt eingetragen werden.

II. Update Juli 2020 ! :

Aufgrund eines Formfehlers in der StVO-Novelle, der dem Verordnungsgeber unterlaufen ist, soll die neue Verordnung zumindest teilweise rechtswidrig sein. Das Bundesverkehrsministerium hat daher die Verkehrsminister der Bundesländer aufgefordert, die neuen Vorschriften nicht anzuwenden. Es soll daher wieder der alte Bußgeldkatalog gelten. Bisher sind 14 Bundesländer, darunter auch das Land Nordrhein-Westfalen, dieser Diriktive gefolgt. Bis es nicht abschließend geklärt ist, welche Rechtsfolgen aus den Verstößen verhängt werden dürfen, ist es ratsam, grundsätzlich fast gegen jeden Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen.

Der Punkteeintrag wird seit dem im Fahreignungs-Bewertungssystem (FABS) im Straßenverkehrsgesetz (§ 4 StVG) grundsätzlich wie folgend geregelt:

Punktestand: 1 bis 3 Punkte => Vormerkung
Punktestand: 4 bis 5 Punkte => Ermahnung
Punktestand: 6 bis 7 Punkte => Verwarnung
Punktestand: 8 Punkte => Entzug der Fahrerlaubnis

III. Update Oktober 2021 ! :

Die angekündigten modifizierten Änderungen des Bußgeldkataloges treten ab 01. November 2021 in Kraft.

Parkverstöße werden nunmehr mit minderst 20 EUR, bei zusätzlicher Behinderung des Straßenverkehrs mit bis zu 100 EUR und einem Punkt geahndet. Auch wer während der Fahrt unerlaubterweise ein Mobilfunkgerät oder Tablet nutzt, muss zukünftig ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro zahlen. Bei schweren Verstößen drohen künftig auch Fahrverbote bis zu 200 Euro. 

IV. Die Verwarnungsgeldobergrenze liegt bei 55,00 EUR. Hier erfolgt keine Eintragung.

1. Eine Eintragung in das Fahreignungsregister findet aber nur statt, wenn eine Geldbuße von mindestens 60,00 EUR festgesetzt wird sowie die Ordnungswidrigkeit als verkehrssicherheitsbeeinträchtigend einzustufen ist. Dazu zählen u.a. Verstoß gegen die Winterreifenpflicht; Verbotene Benutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr; Parken an unübersichtlichen Stellen mit Behinderung sowie Nichtbefolgen von Zeichen oder Haltegeboten eines Polizeibeamten.

2. Bei Verwirklichung von Straftaten, die mit dem Straßenverkehr zusammenhängen wie zum Beispiel Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, Fahrlässige Körperverletzung, Nötigung oder Begehung von groben Ordnungswidrigkeiten werden zwei Punkte eingetragen.

3. Werden Straftaten begangen, die zusätzlich zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis (oder isolierte Sperre) führen, werden drei Punkte eingetragen.

Unter "Bußgeldrechner" oder "Bußgeldkatalog" finden Sie eine detaillierte Beschreibung für die Berechnung der einzelnen Punkte.

Zunächst sollten Sie keinesfalls eine Aussage (weder mündlich noch schriftlich) machen, denn Sie haben zu jeder Zeit das Recht zu schweigen; dies darf Ihnen auch später (z.B. in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht) nicht als Nachteil ausgelegt werden. Also: Keine Aussage, egal wie Sie von den Polizeibeamten dazu gedrängt werden! Ähnlich verhält es sich auch beim Anhörungsbogen, es besteht keine Verpflichtung diesen auszufüllen oder zurückzusenden! Gerade bei Nutzung von Firmenfahrzeugen sind teilweise die Schreiben nur an die GmbH / Co KG adressiert. Eine verwertbare Anhörung kann aber nur gegen eine natürliche Person ausgesprochen werden. Die Behörden versuchen mit dieser List den vermeintlichen Fahrer dazuzubringen, dass dieser seinen Namen benennt und den Bogen zurücksendet. Hierzu besteht aber, wie vorab genannt, keine Verpflichtung.

Grundsätzlich kann erst nach dem Studium der Bußgeldakte durch den Rechtsanwalt entschieden werden, ob es Sinn hat, die Sache gerichtlich zu überprüfen oder den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückzunehmen.

Auch hier gilt: Je schneller Sie sich fachlichen Rat einholen, desto höher die Chance, das Ordnungswidrigkeitenverfahren einem günstigeren Ausgang zuzuführen.

IV. Fahrverbot

Es gibt keine seriösen und statistisch repräsentativen Untersuchungen über die Häufigkeit von fehlerhaften Bußgeldbescheiden im Verkehrsrecht. Man kann aber davon ausgehen, dass knapp 25% aller Bußgeldbescheide formelle oder materielle Fehler aufweisen.

Das kann bei frühzeitiger Überprüfung durch den spezialisierten Anwalt im besten Falle zu einer Einstellung des Verfahrens oder zumindest zu einer Abmilderung der Geldbuße oder zu einem Absehen von schwereren Folgen wie Fahrverboten führen.

Als häufigster Grund in den Anhörungen und Bescheiden wird die unangepasste Geschwindigkeit angeführt. Ist die Bundesrepublik Deutschland ein Land der Raser? Die Zahlen des Kraftfahrtbundesamtes zeigen zumindest an, dass im Jahre 2016 20 Prozent mehr Fahrverbote ausgesprochen wurden als im Jahr 2015. In den meisten Fällen lag der Grund der Geschwindigkeitsüberschreitungen vor. Insgesamt mussten 452.000 Autofahrer zu diesem Zeitraum ihren Führerschein für eine bestimmte Dauer abgeben.

Bei einer entsprechenden Verletzung der Pflichten als Kraftfahrzeugführer hat nämlich die Verwaltungsbehörde oder das Gericht die Möglichkeit, dem Betroffenen zu verbieten, für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge zu führen. Dabei ist anzumerken, dass das Gesetz zunächst regelmäßig ein Fahrverbot vorsieht, das heißt, dass nur unter ganz bestimmten (eher seltenen) Umständen davon abgesehen werden darf.

Allerdings gibt es hierzu eine sehr umfangreiche Rechtsprechung zu Ausnahmen zum Regelfahrverbot. Hierzu zählen unter anderem die Gefährdung der beruflichen Existenz, der drohende Verlust des Arbeitsplatzes, die Problematik des Augenblickversagens (bei Rotlichtverstößen und Geschwindigkeitsüberschreitungen).

Lassen Sie daher frühzeitig, am Besten schon bei der schriftlichen Anhörung und vor Zustellung des Bußgeldbescheides, die rechtliche Lage überprüfen.

V. Verkehrsunfallregulierung

Bei einem Verkehrsunfall versuchen die gegnerischen Haftpflichtversicherungen grundsätzlich vehement, die Auszahlung der kompletten Schadenssumme - insbesondere auch bei Schmerzensgeld - hinauszuzögern bzw. nur das auszahlen, was der Unfallgeschädigte als rechtlicher Laie geltend macht.

Hierbei werden oft die Posten des Nutzungsausfalls oder der Auslagenpauschale vergessen oder nicht richtig angesetzt bzw. ausgerechnet.

Auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden (Wiederherstellungskosten sind im Vergleich zu den Kosten der Ersatzbeschaffung unverhältnismäßig hoch) gibt es zahlreiche Berechnungsmethoden.

Hier spielen unter anderem eine wichtige Rolle der Wiederbeschaffungswert und der Restwert.

Da die gegnerische Versicherung ein natürliches Interesse daran hat, den Schaden so gering wie möglich zu halten, bekommt der Geschädigte in den meisten Fällen nicht den Ersatzbetrag, der ihm nach der Rechtsprechung der Obergerichte bzw. des Bundesgerichtshofs zusteht.

Daher können Sie sich viel Ärger ersparen, wenn Sie unverzüglich einen Anwalt mit der Wahrung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen.

IV. Schmerzensgeld

Bei schwerwiegenden Verletzungen, die den Geschädigten Monate oder sogar teilweise ein ganzes Leben lang belasten, sind Posten wie Erwerbsschaden, Verdienstausfall, Haushaltsführungskosten, Schmerzensgeldrente, Besuchskosten für die Fahrt zum Krankenhaus oder Pflegekosten von elementarer Bedeutung.

Auch hier versuchen die gegnerischen Versicherungen die Schmerzensgelder möglichst klein zu halten sowie die Auszahlung über Monate bzw. Jahre hinauszuzögern.

Nur durch eine konsequente und professionelle Vorgehensweise kann der versierte Verkehrsrechtler Ihre Ansprüche optimal und zügig geltend machen.

C. Mietrecht - Gewerbemietrecht - Geschäftsraummietrecht - Räumungsklagen